Die Bienenschutzauflagen der Insektizide

Pflanzenschutzmittel werden in ihrer Wirkung (Giftigkeit, Gefährlichkeit, Kompensation) auf die Bienen geprüft und klassifiziert. Auf diese Weise sollen Bestäuber und die von ihnen aufgesuchten Blüten vor einer Kontamination mit Insektiziden bewahrt werden. Tatsache ist, dass ein Insektizid grundsätzlich die Funktion hat Insekten zu töten, bzw. in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Lediglich die Form und der Umfang der Anwendung sowie die Konzentration bewirken eine Selektivität. Jeder Landwirt sollte sich daher die Bienenschutzauflagen vergegenwärtigen und die Besonderheiten beachten.

Source : De Letzeburger Bauer
Date de publication : 18/03/2016

 

Pflanzenschutzmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Risikobewertung der Richtlinie 2003/82/EG der EU-Kommission. In dieser Richtlinie sind Sicherheitshinweise in Bezug auf die Umwelt aufgeführt, die so genannten „SPe-Sätze“. In diesen Sicherheitshinweisen werden die Schutzauflagen der Pflanzenschutzmittel für Wasserorganismen (SPe 2 bis 4), Vögel (SPe 5 bis 7) und auch Bienen (SPe 8) festgelegt. In Luxemburg orientiert man sich an den klassischen Bienenschutzauflagen (B1-B4), die aber auf den SPe Sätzen beruhen. Für die Saison 2016 sind Insektizide aus vier unterschiedlichen Wirkstoffgruppen gegen die Schädlinge im Raps zugelassen (Tabelle 1, Stand: 14/03/2016, nach Angaben der ASTA, https://saturn.etat.lu/tapes/).

Im Folgenden sollen die Bienenschutzauflagen kurz vorgestellt und ihre Bedeutung für die im Raps zugelassenen Insektizide erläutert werden. Durch seinen hohen Nektar- und Pollengehalt ist Raps die am intensivsten von den Bienen besuchte Kulturpflanze. Hiervon profitieren sowohl der Imker (Honigertrag) wie der Landwirt (Ertragssteigerung beim Raps durch intensive Bestäubung und gleichmäßige Abreife). Leider ist der Raps auch die Kulturpflanze mit den meisten Schadinsekten in Europa (davon 7 wirtschaftlich von herausragender Bedeutung).

Bienenschutzauflage Klasse 1: Nicht auf blühende Pflanzen bringen

Die aktuell in Luxemburg im Raps zugelassen Insektizide mit dieser Auflage sind die Pyrethroide Cythrin Max, Mageos und Sumi-Alpha, sowie Plenum aus der Gruppe der Pyridin-Azomethine und Steward aus der Gruppe der Oxadiazine. Diese Mittel dürfen nicht direkt auf blühende Pflanzen appliziert werden. Damit ist nicht nur die Kulturpflanze Raps gemeint, sondern auch mögliche Unkräuter im Raps, z.B. Löwenzahn, Ackerstiefmütterchen, Kamille, Hirtentäschel, Erdrauch oder Vogelmiere. Sollte nur eine dieser Pflanzen im Rapsschlag blühen, so dürfen Insektizide mit der Auflage B1 nicht eingesetzt werden. Auch eine mögliche Abdrift beim Einsatz dieser Mittel darf nicht auf blühende Büsche, Bäume, Unkräuter auf Wiesen oder Ackerrandbereiche gelangen.

Bienenschutzauflage Klasse 2: Nicht während des Bienenfluges einsetzen

Unter diese Klasse fallen die im Raps zugelassenen Insektizide Decis EC 2.5, Lambda 50 EC, Fury 100 EW, Karis 100 CS und Karate Zeon. Ihre Anwendung auf blühende und nicht blühende Pflanzen ist nur außerhalb des Bienenfluges (Sonnenuntergang) bis spätestens 23:00 Uhr erlaubt.

Bienenschutzauflage Klasse 3: Mittel nicht problematisch für Bienen

Zu dieser Gruppe gehören Insektizide, die z.B. als Beizmittel oder auch Combi-Sticks im Kleingarten-Bereich eingesetzt werden. Grundsätzlich hat der Landwirt damit wenig Berührung, da er z.B. das Saatgut fertig gebeizt einkauft und drillt.

Bienenschutzauflage Klasse 4: Nicht bienengefährlich

Diese Klasse trifft im Raps momentan auf Insektizide aus der Gruppe der Neonikotinoide zu: Biscaya 240 OD und Gazelle SG. Insektizide, die zu der Klasse B4 gehören, dürfen während des Bienenfluges auf blühende und auf nicht-blühende Pflanzen in den von der ASTA vorgeschriebenen Wachstumsstadien der Pflanzen eingesetzt werden. Dies gilt aber nur, sofern die vorgeschrieben Aufwandmengen bzw. Konzentrationen nach Angaben des Herstellers beachtet werden. Man kann also nicht sagen, dass die Produkte „grundsätzlich harmlos“ sind, aber die Auswirkungen auf die Bienen werden von der Zulassungsbehörde als „tolerabel“ eingestuft. Im Interesse des Bienenschutzes sollte eine Anwendung der Insektizide der Auflage B4 zumindest während der Hauptflugzeit der Bienen (10 bis 20 Uhr) unterbleiben, um zu vermeiden, dass Bienen mit der Spritzbrühe unnötig in Kontakt kommen oder in die Verwirbelung durch die Maschine bei der Spritzung geraten. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese zeitliche Auflage jedoch nicht.

Fazit: Sie sollten mit Insektiziden immer verantwortungsvoll umgehen, auch um sich selbst als Anwender zu schützen. Grundsätzlich sollten Sie immer die gute fachliche Praxis berücksichtigen, das bedeutet:

• Temperaturansprüche der Insektizide berücksichtigen
• gute Benetzung gewährleisten (Wassermenge, Düse, Druck)
• geringe Verdunstungsneigung gewährleisten (nicht über 25 C, Luftfeuchte über 50%)
• Schadschwellen der einzelnen Schädlingsarten immer beachten (Warndienst)
• keine unnötigen Insektizidanwendungen oder unnötigen Beimischungen
• Anwendungsbestimmungen (Gebrauchsanleitung) immer beachten

Bitte folgen Sie bei der Insektizidapplikation den Empfehlungen der Beratung, und beachten Sie die rechtlichen Schutz-auflagen. Verwenden Sie Pflanzenschutzmittel immer mit der notwendigen Sorgfalt. Vor der Anwendung eines Pflanzen-schutzmittels müssen Sie das Etikett und die Produktinformationen lesen sowie Warnhinweise und Warnsymbole in der Gebrauchsanleitung beachten.

 

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